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Grundlagen der Rechtsanwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. 

 

Gesetzliche Gebühren

Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. 

Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

 

Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung

Angesichts der Kosten scheuen viele Menschen das Risiko eines Prozesses. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, die Kosten abzudecken:


Sofern sich die Angelegenheit nur gerichtlich klären lässt, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Gewährung dieser Hilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen eine Klage. 

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt, kann diese unter Umständen in Anspruch genommen werden. Hier gilt es allerdings vorab zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt und ob eine Selbstbeteiligung vereinbart worden ist.

All dies kann in einem ersten Gespräch besprochen werden.

 

Erstberatung

Wenn Sie Verbraucher sind, fällt für die erste Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr an, die in Höhe von höchstens 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) anzusetzen ist.

Selbstverständlich kann eine Erstberatung je nach Fall und Aufwand auch viel kostengünstiger erfolgen.

Rufen Sie mich einfach an, damit wir die Kosten der Erstberatung in Ihrem Fall individuell besprechen können.

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